Statuten


"DIE SCHWEIZER RELIGIÖSE GESELLSCHAFT DER FREUNDE (QUÄKER)"
mit Sitz in Genf

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "DIE SCHWEIZER RELIGIÖSE GESELLSCHAFT DER FREUNDE (QUÄKER)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Domizil in Genf.

2. Zweck

Der Verein "DIE SCHWEIZER RELIGIÖSE GESELLSCHAFT DER FREUNDE (QUÄKER)" (im Folgenden "Gesellschaft der Freunde" genannt) bezweckt die Verfolgung religiöser, philanthropischer und gemeinnütziger Ziele durch Verwirklichung ihres Glaubens und Denkens und des Lebens, wie es die Quäker verstehen.

Der Verein gehört zur religiösen Bewegung der Quäker, die im 17. Jahrhundert in England von George Fox im Geiste Christi gegründet worden ist. Seither hat sie sich in zahlreichen Ländern in der ganzen Welt verbreitet. Im 20. Jahrhundert öffnete sie sich auch für andere kompatible religiöse Vorstellungen. Sie gründet sich auf eine Spiritualität, die der Suche der Wahrheit, der Gewaltlosigkeit, und der mitmenschlichen Hilfe verpflichtet ist und sich auf den Glauben an das Göttliche oder das innere Licht in jedem Menschen stützt.

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1 Zulassung

Um die Mitgliedschaft in die Gesellschaft der Freunde können sich alle in der Schweiz niedergelassenen Personen bewerben, die mindestens 16 Jahre alt sind und sich innerlich dem Quäkertum verbunden fühlen, ebenso Personen, die in der Nähe der Landesgrenze oder in einem Nachbarland ohne konstituierte Quäkergruppe wohnen (beide Fälle im folgenden als Region bezeichnet) und die gleichen Bedingungen erfüllen.

Jedes Mitglied, das aus der Schweiz oder aus der Region wegzieht, kann für eine gewisse Zeit Mitglied der Schweizer Gesellschaft der Freunde bleiben (siehe Artikel 3.2.1)

3.1.1 Ausländische Quäker, die sich in der Schweiz oder in der Region niederlassen, werden auf Grund eines einfachen Gesuchs um Transfer, das von ihrer früheren Gruppe unterstützt wird, aufgenommen.

3.1.2 Die Kinder von Mitgliedern werden provisorisch aufgenommen, wenn ihre Eltern dies wünschen. Vom 16. Altersjahr an können sie ihren definitiven Beitritt beantragen gemäss der im vorigen Artikel beschriebenen Prozedur.

3.1.3 Jedes von einer lokalen Gruppe neu aufgenommene Mitglied wird an der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt.

3.2 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

3.2.1 Transfer: Jedes Mitglied, das aus der Schweiz/Region wegzieht, wird ermuntert, seine Mitgliedschaft in eine seinem neuen Wohnort nahe gelegene Gruppe zu übertragen.

3.2.2 Tod

3.2.3 Austritt: Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit auszutreten mittels einer einfachen schriftlichen Erklärung an den Clerk der Gruppe, der er angehört oder beim Fehlen einer Gruppe an den Clerk der Mitgliederversammlung.

3.2.4 Streichung: Wenn ein Mitglied während einer langen Periode nichts von sich hören liess, d.h. weder an Andachten noch an Mitgliederversammlungen oder anderen Veranstaltungen der Schweizer Gesellschaft oder lokaler Gruppen teilgenommen hat, nicht geschrieben und während eines Jahres oder länger keinen Beitrag geleistet hat, wird ein Mitglied beauftragt, zu versuchen, mit dem Betreffenden/der Betreffenden Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, ob er/sie Mitglied bleiben will. Wenn es nicht möglich ist, das Mitglied zu erreichen, oder wenn es auch nur mündlich erklärt, nicht mehr Mitglied sein zu wollen, wird sein Name gestrichen.

3.2.5 Die provisorische Mitgliedschaft der Nachkommen endet spätestens mit dem 25. Altersjahr, vorbehalten die Artikel 3.2.1 bis 3.2.4.

4. ORGANISATION

Die Organe der Gesellschaft der Freunde sind (i) die Mitgliederversammlung, (ii) der Vorstand (Clerk und ev. Mitwirkende) und (iii) die Rechnungsprüfer.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft der Freunde. Sie wird gebildet von der Gesamtheit der Mitglieder der lokalen Gruppen und der zerstreut lebenden Mitglieder.

4.1 Lokale Gruppen

Die Vereinsmitglieder aus demselben Ort oder aus derselben Region können sich zu lokalen Gruppen zusammenschliessen.

Der Clerk einer lokalen Gruppe informiert den Clerk des Vereins über jede Neuaufnahme eines Mitgliedes und über jede Person, deren Mitgliedschaft erlischt.

Die lokalen Gruppen sind autonom. Sie organisieren im Rahmen der Statuten der Gesellschaft der Freunde ihre Tätigkeit frei.

Jedes Projekt, welches die Verantwortung der Gesellschaft der Freunde mit einbezieht, erfordert die vorhergehende Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4.2 Die Andacht

Die Quäkerandacht ist öffentlich.

4.3 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Ausser Zusammenkünften zu geistiger Vertiefung, zu Ideenaustausch und zur Pflege persönlicher Kontakte umfasst sie eine oder mehrere Geschäftssitzungen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, mangels anderer Bestimmung in diesen Statuten oder im zwingenden Gesetzesrecht, nach der Art der Quäker, die juristisch als Konsens beschrieben werden kann.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbaren Aufgaben:

4.3.1. Einzig die Mitgliederversammlung ist befugt zu Entscheidungen, die die Gesellschaft der Freunde verpflichten. Diese Entscheidungen werden getroffen im Licht unserer gemeinsamen Suche des Willen Gottes.

4.3.2. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Bildung oder die Auflösung lokaler Gruppen. Sie kann eine lokale Gruppe auflösen. Die Auflösung muss nicht begründet werden, und kann nicht Gegenstand eines Rekurses sein.

4.3.3. Die Mitgliederversammlung kann lokale Gruppen oder einzelne Mitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen, sofern diese das Mandat annehmen.

4.3.4. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Rechnung und allfällige Ertragsverwendung des abgelaufenen und das Budget des kommenden Geschäftsjahres im Sinne von Ziffer 6. dieser Statuten. Ein Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

4.3.5. Die Mitgliederversammlung beschliesst Statutenänderungen.

4.3.6. Die Mitgliederversammlung ernennt:

  • Einen Clerk und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • einen Kassier oder eine Kassierin
  • die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.

Für die Gesellschaft verbindlich zeichnen kollektiv zwei Mitglieder des Vorstandes.

4.4 Der Vorstand (Clerk und ev. Mitwirkende)

Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 3 Jahren bestimmt werden.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der/die Clerk sorgt für das Funktionieren der Mitgliederversammlung.

Der/die Clerk beruft die Mitgliederversammlung ein und erstellt die Tagesordnung.

Der/die Clerk leitet die Geschäftssitzungen und ist verantwortlich für die Protokolle.

Der/die Clerk ist die Kontaktperson für Beziehungen der Gesellschaft der Freunde nach aussen.

5. Domizil der SCHWEIZER GESELLSCHAFT DER FREUNDE

Domizil der Schweizer Gesellschaft der Freunde ist das Maison Quaker, 13, avenue du Mervelet, 1209 Genf.

6. FINANZEN

Die Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus Beiträgen der Mitglieder und der "Freunde der Freunde", Legaten, Schenkungen und aus Erträgen des Vermögens.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Freunde haftet allein deren Vermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Erzielung eines Gewinnes ist nicht beabsichtigt. Ein allfälliger Reinertrag ist auf das folgende Vereinsjahr vorzutragen. Eine Verteilung des Reinertrages unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.

6.1 Beiträge

Jedes Mitglied oder Freund der Freunde setzt seinen eigenen Jahresbeitrag selbst fest.

7. AUFLÖSUNG

Die Gesellschaft der Freunde kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin aufgelöst werden. Die anwesenden Mitglieder fällen diesen Entscheid mit dem in Paragraph 4.3. dargestellten Verfahren. Der Beschluss ist gültig, wenn zur Mitgliederversammlung mindestens 1 Monat vorher eingeladen worden, und die Auflösung auf der Traktandenliste der Einladung korrekt wiedergegeben ist.

Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung ihrer Fonds, jede lokale Gruppe über ihre eigenen. Auf alle Fälle sind diese Fonds ausschliesslich für religiöse, philanthropische oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Quäker zu verwenden. Eine Verteilung des Reinertrages unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.


Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 17. Mai 1975 und treten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2006 sofort in Kraft.

Aeschi, den 26.Mai 2007

Johannes Bircher, Clerk,
Nancy Krieger, Kassierin

 

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