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Statuten
"DIE SCHWEIZER RELIGIÖSE GESELLSCHAFT DER FREUNDE (QUÄKER)"
mit Sitz in Genf
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "DIE SCHWEIZER RELIGIÖSE
GESELLSCHAFT DER FREUNDE (QUÄKER)" besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Domizil in Genf.
2. Zweck
Der Verein "DIE SCHWEIZER RELIGIÖSE GESELLSCHAFT
DER FREUNDE (QUÄKER)" (im Folgenden "Gesellschaft
der Freunde" genannt) bezweckt die Verfolgung religiöser,
philanthropischer und gemeinnütziger Ziele durch Verwirklichung
ihres Glaubens und Denkens und des Lebens, wie es die Quäker
verstehen.
Der Verein gehört zur religiösen Bewegung
der Quäker, die im 17. Jahrhundert in England von George Fox
im Geiste Christi gegründet worden ist. Seither hat sie sich
in zahlreichen Ländern in der ganzen Welt verbreitet. Im 20.
Jahrhundert öffnete sie sich auch für andere kompatible
religiöse Vorstellungen. Sie gründet sich auf eine Spiritualität,
die der Suche der Wahrheit, der Gewaltlosigkeit, und der mitmenschlichen
Hilfe verpflichtet ist und sich auf den Glauben an das Göttliche
oder das innere Licht in jedem Menschen stützt.
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Zulassung
Um die Mitgliedschaft in die Gesellschaft der Freunde
können sich alle in der Schweiz niedergelassenen Personen bewerben,
die mindestens 16 Jahre alt sind und sich innerlich dem Quäkertum
verbunden fühlen, ebenso Personen, die in der Nähe der
Landesgrenze oder in einem Nachbarland ohne konstituierte Quäkergruppe
wohnen (beide Fälle im folgenden als Region bezeichnet) und
die gleichen Bedingungen erfüllen.
Jedes Mitglied, das aus der Schweiz oder aus der
Region wegzieht, kann für eine gewisse Zeit Mitglied der Schweizer
Gesellschaft der Freunde bleiben (siehe Artikel 3.2.1)
3.1.1 Ausländische
Quäker, die sich in der Schweiz oder in der Region niederlassen,
werden auf Grund eines einfachen Gesuchs um Transfer, das von ihrer
früheren Gruppe unterstützt wird, aufgenommen.
3.1.2 Die Kinder von Mitgliedern
werden provisorisch aufgenommen, wenn ihre Eltern dies wünschen.
Vom 16. Altersjahr an können sie ihren definitiven Beitritt
beantragen gemäss der im vorigen Artikel beschriebenen Prozedur.
3.1.3 Jedes von einer
lokalen Gruppe neu aufgenommene Mitglied wird an der nächsten
Mitgliederversammlung vorgestellt.
3.2 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
3.2.1 Transfer: Jedes
Mitglied, das aus der Schweiz/Region wegzieht, wird ermuntert, seine
Mitgliedschaft in eine seinem neuen Wohnort nahe gelegene Gruppe
zu übertragen.
3.2.2 Tod
3.2.3 Austritt: Jedes
Mitglied hat das Recht, jederzeit auszutreten mittels einer einfachen
schriftlichen Erklärung an den Clerk der Gruppe, der er angehört
oder beim Fehlen einer Gruppe an den Clerk der Mitgliederversammlung.
3.2.4 Streichung: Wenn
ein Mitglied während einer langen Periode nichts von sich hören
liess, d.h. weder an Andachten noch an Mitgliederversammlungen oder
anderen Veranstaltungen der Schweizer Gesellschaft oder lokaler
Gruppen teilgenommen hat, nicht geschrieben und während eines
Jahres oder länger keinen Beitrag geleistet hat, wird ein Mitglied
beauftragt, zu versuchen, mit dem Betreffenden/der Betreffenden
Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, ob er/sie Mitglied bleiben
will. Wenn es nicht möglich ist, das Mitglied zu erreichen,
oder wenn es auch nur mündlich erklärt, nicht mehr Mitglied
sein zu wollen, wird sein Name gestrichen.
3.2.5 Die provisorische
Mitgliedschaft der Nachkommen endet spätestens mit dem 25.
Altersjahr, vorbehalten die Artikel 3.2.1 bis 3.2.4.
4. ORGANISATION
Die Organe der Gesellschaft der Freunde sind (i)
die Mitgliederversammlung, (ii) der Vorstand (Clerk und ev. Mitwirkende)
und (iii) die Rechnungsprüfer.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Gesellschaft der Freunde. Sie wird gebildet von der Gesamtheit der
Mitglieder der lokalen Gruppen und der zerstreut lebenden Mitglieder.
4.1 Lokale Gruppen
Die Vereinsmitglieder aus demselben Ort oder aus
derselben Region können sich zu lokalen Gruppen zusammenschliessen.
Der Clerk einer lokalen Gruppe informiert den Clerk
des Vereins über jede Neuaufnahme eines Mitgliedes und über
jede Person, deren Mitgliedschaft erlischt.
Die lokalen Gruppen sind autonom. Sie organisieren
im Rahmen der Statuten der Gesellschaft der Freunde ihre Tätigkeit
frei.
Jedes Projekt, welches die Verantwortung der Gesellschaft
der Freunde mit einbezieht, erfordert die vorhergehende Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
4.2 Die Andacht
Die Quäkerandacht ist öffentlich.
4.3 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
im Jahr statt. Ausser Zusammenkünften zu geistiger Vertiefung,
zu Ideenaustausch und zur Pflege persönlicher Kontakte umfasst
sie eine oder mehrere Geschäftssitzungen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet, mangels anderer Bestimmung in diesen Statuten oder
im zwingenden Gesetzesrecht, nach der Art der Quäker, die juristisch
als Konsens beschrieben werden kann.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbaren
Aufgaben:
4.3.1. Einzig die Mitgliederversammlung
ist befugt zu Entscheidungen, die die Gesellschaft der Freunde verpflichten.
Diese Entscheidungen werden getroffen im Licht unserer gemeinsamen
Suche des Willen Gottes.
4.3.2. Die Mitgliederversammlung
genehmigt die Bildung oder die Auflösung lokaler Gruppen. Sie
kann eine lokale Gruppe auflösen. Die Auflösung muss nicht
begründet werden, und kann nicht Gegenstand eines Rekurses
sein.
4.3.3. Die Mitgliederversammlung
kann lokale Gruppen oder einzelne Mitglieder mit speziellen Aufgaben
betrauen, sofern diese das Mandat annehmen.
4.3.4. Die Mitgliederversammlung
genehmigt die Rechnung und allfällige Ertragsverwendung des
abgelaufenen und das Budget des kommenden Geschäftsjahres im
Sinne von Ziffer 6. dieser Statuten. Ein Rechnungsjahr dauert vom
1. Januar bis zum 31. Dezember.
4.3.5. Die Mitgliederversammlung
beschliesst Statutenänderungen.
4.3.6. Die Mitgliederversammlung
ernennt:
- Einen Clerk und die übrigen Mitglieder des
Vorstandes
- einen Kassier oder eine Kassierin
- die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.
Für die Gesellschaft verbindlich zeichnen kollektiv
zwei Mitglieder des Vorstandes.
4.4 Der Vorstand (Clerk und ev. Mitwirkende)
Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 3 Jahren
bestimmt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der/die Clerk sorgt für das Funktionieren der
Mitgliederversammlung.
Der/die Clerk beruft die Mitgliederversammlung ein
und erstellt die Tagesordnung.
Der/die Clerk leitet die Geschäftssitzungen
und ist verantwortlich für die Protokolle.
Der/die Clerk ist die Kontaktperson für Beziehungen
der Gesellschaft der Freunde nach aussen.
5. Domizil der SCHWEIZER GESELLSCHAFT DER FREUNDE
Domizil der Schweizer Gesellschaft der Freunde ist
das Maison Quaker, 13, avenue du Mervelet, 1209 Genf.
6. FINANZEN
Die Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen
aus Beiträgen der Mitglieder und der "Freunde der Freunde",
Legaten, Schenkungen und aus Erträgen des Vermögens.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Freunde haftet
allein deren Vermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Die Erzielung eines Gewinnes ist nicht beabsichtigt.
Ein allfälliger Reinertrag ist auf das folgende Vereinsjahr
vorzutragen. Eine Verteilung des Reinertrages unter die Mitglieder
ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.
6.1 Beiträge
Jedes Mitglied oder Freund der Freunde setzt seinen
eigenen Jahresbeitrag selbst fest.
7. AUFLÖSUNG
Die Gesellschaft der Freunde kann auf Beschluss der
Mitgliederversammlung hin aufgelöst werden. Die anwesenden
Mitglieder fällen diesen Entscheid mit dem in Paragraph 4.3.
dargestellten Verfahren. Der Beschluss ist gültig, wenn zur
Mitgliederversammlung mindestens 1 Monat vorher eingeladen worden,
und die Auflösung auf der Traktandenliste der Einladung korrekt
wiedergegeben ist.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft beschliesst
die Mitgliederversammlung über die Verwendung ihrer Fonds,
jede lokale Gruppe über ihre eigenen. Auf alle Fälle sind
diese Fonds ausschliesslich für religiöse, philanthropische
oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Quäker zu verwenden.
Eine Verteilung des Reinertrages unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 17. Mai 1975 und treten
nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2006
sofort in Kraft.
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